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  • Stadtverband der Bad Hersfelder Sportvereine

Satzung des Stadtverbandes Bad Hersfelder Sportvereine

§1 - Name und Sitz

Die dem Landessportbund Hessen e.V. angeschlossenen Vereine in der Kreisstadt Bad Hersfeld und die Ortsgruppe der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft haben sich auf der Grundlage der Freiwilligkeit in einem Dachverband zusammengeschlossen. Die Vereinigung führt den Namen "Stadtverband Bad Hersfelder Sportvereine“. Der Sitz des Stadtverbandes ist Bad Hersfeld.

§2 - Zweck und Aufgabe

Der Stadtverband dient allein gemeinnützigen Zwecken und hat sich zur Aufgabe gestellt:

  1. die Mitgliedsvereine in allen Angelegenheiten des Sportes nach den Grundsätzen der Gleichheit zu fördern,
  1. seine Mitglieder durch die Pflege der Kameradschaft und Freundschaft über den engen Rahmen des einzelnen Vereines hinaus miteinander zu verbinden.
  1. Der Stadtverband sieht seine weitere Aufgabe darin, in geeigneter Weise für eine sportliche Betätigung Werbung zu betreiben und dabei insbesondere die Jugend hierfür zu gewinnen,
  1. für eine Erhaltung der vorhandenen, die Errichtung neuer Sportstätten Sorge zu tragen und
  1. Verteilungsrichtlinien für die öffentlichen Fördergelder vorzuschlagen.
  1. Der Stadtverband hat die weitere Aufgabe, die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Organen des Landes Hessen und des Kreises Hersfeld-Rotenburg sowie der Kreisstadt Bad Hersfeld zu vertreten.

§3 - Mitgliedschaft und Jahreshauptversammlung

  1. Mitglied im Stadtverband können alle in der Kreisstadt bestehenden Turn- und Sportvereine werden, sofern sie einem der im § 1 der Satzung aufgeführten Verbände angehören. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt und von dem Vorstand genehmigt werden.
  1. Die anfallenden Arbeiten, die sich im Zuge der im § 2 aufgeführten Aufgaben ergeben, werden grundsätzlich ehrenamtlich geleistet.
  1. Die Einladungen zu den Versammlungen des Stadtverbandes erfolgen grundsätzlich schriftlich, und zwar wenigstens 2 Wochen vor dem jeweiligen Termin. Für die Rechtzeitigkeit der Frist kommt es auf den Postausgang des Schriftstückes an. Eine fehlerhafte oder unterbliebene Zustellung führt nicht zur Unwirksamkeit der Einberufung. In der Einladung sollen die Tagesordnungspunkte angegeben werden.
  1. Über die geführten Verhandlungen ist vom Geschäftsführer ein Protokoll zu fertigen.

§4 - Vorstand

Der Vorstand des Stadtverbandes setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 1. Vorsitzender
  2. Stellvertreter/in
  3. Geschäftsführer/in
  4. und zwei bis maximal sechs weiteren Beisitzern/innen.

Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils 2 Jahre neu gewählt. Die Neuwahl erfolgt in der einmal jährlich abzuhaltenden Jahreshauptversammlung, die bis zum 31. März eines jeden Jahres stattfinden soll. Die Einladung ist mit einer Frist von 14 Tagen entsprechend § 3 Ziffer 3 vorzunehmen. Die Kassenführung wird durch von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer überprüft.

Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so nimmt die nächste Jahreshauptversammlung die Ersatzwahl vor.

Gesetzlicher Vertreter des Stadtverbandes ist nach § 26 BGB der Vorstand.  Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch die/den 1.Vorsitzende/n oder seiner/m Stellvertreter/in und jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.

§5 - Stimmrecht

Der Stadtverband ist beschlußfähig, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde; § 3 dieser Satzung.

Jeder Verein kann mehrere Stimmen haben. Maßgeblich für die Ermittlung der Stimmen sind die Zahlen, die von seiten der Vereine den unter § 1 genannten Verbänden jeweils zu Beginn des laufenden Jahres als verbindlich gemeldet wurden.

Den erschienenen Vereinsvertretern stehen je angefangener 500 Mitglieder eine Stimme zu. Mehrere Stimmen können nur einheitlich ausgeübt werden.

Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit dafür stimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§6 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind möglich. Ein Antrag hierfür ist schriftlich zu stellen, und zwar mindestens 1 Monat vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung. Zur Gültigkeit des die Satzung ändernden Beschlusses ist eine Mehrheit von 2 Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§7 - Auflösung des Stadtverbandes

Die Auflösung des "Stadtverbandes Bad Hersfelder Sportvereine" kann nur durch Beschlüsse seiner Mitglieder erfolgen, wozu eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen erforderlich ist.  Für den Fall seiner Auflösung wird bestimmt, daß evtl. vorhandenes Vermögen (Bar- und Sachvermögen) der Kreisstadt Bad Hersfeld übereignet wird mit der ausdrücklichen Bestimmung, daß dieses Vermögen im Sinne dieser Satzung gemeinnützigen Vereinigungen zur Pflege des Sportes zugeführt wird.

§8 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16. März 1999. Sie löst die Satzung des Stadtverbandes für Leibesübungen vom 26. April 1967 ab und tritt mit dem Tage der Annahme in Kraft.

 

Bad Hersfeld, den 29. März 2007